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Wohnungsprostitution
Quelle : http://www.mdr.de/escher/912107.html
Nervige Nachbarn Muss man sich als Mieter alles bieten lassen? Sendung vom 04. September 2003 Prostitution in der Nachbarwohnung? Sie können sich wehren! Wohnungsprostitution In Deutschland ist Prostitution nicht grundsätzlich verboten. Allerdings kann sie durch Verordnungen der Behörden an bestimmten Orten untersagt werden âEUR" den Sperrbezirken. Weiterhin wird die Art und Weise der Ausführung der Prostitution durch Teile des Strafgesetzbuches eingeschränkt. So insbesondere durch die Paragrafen 184, 184 b, 184 c. Auch die Prostitution in Wohnungen von Mietshäusern ist erlaubt âEUR" solange diese eben nicht im Sperrbezirk liegen. Allerdings wird auch die Wohnungsprostitution strafrechtlich verfolgt, wenn dabei gegen bestimmte Grundsätze verstoßen wird. Dazu heißt es in Paragraf 184 b des Strafgesetzbuches: "Wer der Prostitution in einem Haus, in dem Personen unter 18 Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Bordelle dürfen nur außerhalb der so genannten Sperrbezirke eröffnet werden Kann dies nachgewiesen werden, so kann die Prostitution untersagt werden. Andernfalls haben betroffene Mieter die Möglichkeit, ihre Miete zu mindern. Sie sollten diesbezüglich auf ihren Vermieter zugehen. Zur Höhe der Minderung gibt es keinen festen Prozentwert. Betroffene Mieter sollten sich darüber hinaus bei einem Rechtsanwalt, der auf das Mietrecht spezialisiert ist, oder beim Deutschen Mieterbund über die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung informieren. Insbesondere dann, wenn sie vor dem Einzug nicht über das Prostitutionsgeschehen im Haus aufgeklärt wurden, obwohl dies dem Vermieter bekannt war. Ein anderer Ansatz zur Untersagung von Wohnungsprostitution spiegelt sich in einem Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg aus dem Jahr 2002 wider. Das Gericht verneinte im vorliegenden Fall das Vorhandensein von Wohnungsprostitution, da mehrere Prostituierte nicht in der Wohnung wohnten, sondern dort ausschließlich dem Gewerbe nachgingen. Die Richter sprachen deshalb von einem bordellartigen Betrieb. Dieser sei in dem behandelten Fall durch bau- bzw. planungsrechtliche Vorschriften rechtmäßig untersagt worden. (VGH Baden-Württemberg, verkündet am 24.07.02 AZ 5 S 149/01) |
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